Einführung
In den letzten Tagen und Wochen sorgte allgemein das Thema Urheberrecht in den verschiedenen einschlägigen Foren und Blogs für viel Diskussionsstoff. Auch auf der Buchmesse sorgten die zahlreichen Anfragen der in der Szene tätigen Blogger und Portalbetreiber für lange Gespräche. Kurz nach der Messe in Frankfurt zündete das Thema nochmals richtig durch und beschränkte sich neben den Bereichen Klappentext und Zitate insbesondere auf den Abdruck von Buchcovern.
Hier ist grundsätzlich anzumerken, das in Deutschland (ebenso wie in der Schweiz und in Österreich) das Urheberrecht gilt. Das bedeutet, das alle Ergebnisse schöpferischer Arbeit – eben Cover, Klappentext und Romaninhalt – vor unerlaubter Vervielfältigung geschützt werden, zugunsten der entsprechenden Urheber.
Während für den Romaninhalt meist ein Autor zuständig ist (smile), sorgen für den Klappentext entweder Werbeagenturen oder der Verlag selbst, das Cover wird oftmals von einem Illustrator, Fotografen oder einer darauf spezialisieren Firma erstellt. Für Cover und den Buchinhalt schließt der Verlag mit den Urhebern für eine bestimmte Zeit einen Lizenzvertrag ab, während dieser Zeitspanne kann er beides nutzen und auch in einem gewissen Rahmen über Vervielfältigungsrechte bestimmen. Läuft der Lizenzvertrag aus, fällt das Verfügungsrecht wieder an die eigentlichen Urheber zurück. Wenn das Buch zum Beispiel bei einem neuen Verlag erscheint, bekommt es beispielsweise oftmals ein neues Cover.
1. Darf ich Cover, Klappentexte und Zitate auf meinem Blog veröffentlichen?
Wenn ihr Cover, Klappentexte und Zitate auf euren Seiten oder Blogs verwenden wollt, braucht ihr dafür eine Einwilligung des Urhebers bzw. des aktuellen Lizenzinhabers. Im Normalfall reicht hierzu eine Aussage des Verlages auf dessen Webseite oder auf Facebook (diese Aussage am besten als Screenshot kopieren und aufbehalten). Wer sicher gehen will, fragt den entsprechenden Ansprechpartner in Sachen Presse/Öffentlichkeitsarbeit nach einer allgemeinen Erlaubnis. Die Antworten sollten sinnigerweise gut aufbewahrt werden, im Zweifel auch ausdrucken.
Gegebenenfalls nennt euch der Verlag Einschränkungen im Bereich Klappentexte und Zitate. Immer (!) ist hier die Quelle zu nennen, Zitate können bezüglich der Länge auch beschränkt werden. Das ist von Verlag zu Verlag unterschiedlich. Cover dürfen niemals beschnitten oder verändert werden, Herzchen, Blümchen oder dergleichen mit einem Grafikprogramm drüberpappen ist tabu. Auch Farbänderungen müssen unterlassen werden!
Auf das Abfotografieren von Covern sollte wegen der dadurch veränderten Farben und Perspektiven verzichtet werden. Wenn ihr die Bücher als ganzes fotografiert und nicht nur das Cover selbst vor die Linse haltet, ist das rechtlich unproblematisch.
Wenn ein Verlag zum Beispiel euch den Abdruck eines Klappentextes verbietet, muss dem Folge geleistet werden – sein Text, sein Eigentum, über das er bestimmen darf. Zum „Aber...“ dann weiter unten im Abschnitt „Zitatrecht“. Diese Erlaubnis der Verlage zum „Abdruck“ (auch wenn es nur virtuell und Online erfolgt) gilt immer nur im Rahmen ihres Lizenzvertrages, wenn dieser ausläuft, erlischt auch die Erlaubnis des Verlages, die einzelnen, angesprochenen Teile zu veröffentlichen.
Zum Thema SuB-Vorstellungen, Neuvorstellungen usw:
Hier gilt ebenso grundsätzlich das Urheberrecht des Verlages und die Grundsätze des Zitatrechts für Bilder (siehe 4.). Jedoch, da so gut wie alle Verlage den Abdruck eines Covers während der Lizenzzeit des jeweiligen Buches erlauben, sollte die Verwendung von Covern bei entsprechenden Blogeinträgen unproblematisch sein. Empfohlen wird von mir persönlich, diese Einträge einfach nach einem Jahr zu löschen, dann gibts auch kein rechtliches Problem, lesen tut das ein Jahr später eh niemand mehr. Achtet nur darauf, das Cover, wenn ihr denn keine allgemeine Fotografie der Bücher (auf einem Tisch oder so) verwendet, nicht verändert wird. Also nichts rumschneiden oder Farben verändern (Instagram z.B.). Werden via Software der Seite Ecken des Bildes abgerundet, ist das grenzwertig und diskutabel.
Zum Thema Amazon-Links - mit oder ohne Partnergrogramm
Denkt daran, das ihr, wenn ihr euch am Amazon Partnerprogramm beteiligt oder Google Werbung einblendet, gewerblich handelt. Nicht nur, das ihr das ganze beim Finanzamt anmelden und entsprechend steuerlich angeben müsst - ihr werdet auch von Seiten der Lizenzinhaber als gewerbliche Seite mit ganz anderen Augen gesehen. Wenn ihr eure Beiträge mit Amazon verlinkt, ohne Mitglied im Partnerprogramm zu sein, kann euch das auch passieren - wobei ich mich persönlich frage, warum man das denn manchen soll, denn den einzigen Vorteil hat Amazon, ihr habt wenn dann nur Nachteile.
EInbinden von Covern aus anderen Quellen
Wenn ihr Cover aus anderen Quellen wie Amazon, Goodreads, Libri oder ähnlichem auf eurer Seite einbindet, entbindet euch das nicht vom Urheberrecht. Denn das Bild erscheint auf eurer Seite, eurem Blog - da ist es völlig egal, von welcher Quelle das stammt.
Zudem könnte sich im übrigen auch die Quelle beschweren, warum ihr das Bild verwendet und seine Bandbreite, für die er Geld zahlen muss, belegt. Also knifflig.
2. Was kann mir als Blogbetreiber passieren, wenn ich nicht frage und trotzdem veröffentliche?
Der Urheber oder der aktuelle Inhaber einer Nutzungslizenz (Verlag, Text- oder Fotoagentur) kann jederzeit, auch über einen Rechtsanwalt verlangen, diese Sachen von der Seite zu entfernen. Bei einer solchen Abmahnung bei widerrechtlich und ohne Erlaubnis genutzten Material ist neben den Anwaltsgebühren auch meist ein Schadenseratz zu zahlen.
Falls euch so etwas passieren sollte, tief durchatmen, nicht in Panik geraten und nichts unterschreiben oder überweisen. Gebt die Abmahnung einem Rechtsanwalt, der sich mit dieser Materie auskennt und entsprechend mit der gegnerischen Kanzlei verhandelt. Oftmals kann die drohende Geldsumme trotz der eigenen Anwaltskosten deutlich verringert werden bzw. der gegnerische Anspruch ganz fallen gelassen werden.
3. Das Zitatrecht (für Buchzitate und Klappentexte)
Wenn man eine Rezension schreibt, kann man inerhalb dieses Textes jederzeit in einem gewissem Rahmen aus dem Buch zitieren. Hierbei sind allerdings Rahmenbedingungen einzuhalten:
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immer muss die Seite genannt werden, von der das Zitat stammt.
z.B. blablabla (Seite 92) -
kleine Menge! Zitate sollten in einer Rezension nie mehr als um die sechs Zeilen des Buchtextes umfassen. Schreibt man eine Kurzrezension, sollte man entsprechend vielleicht auch nur eine Zeile Zitat verwenden, Klappentexte und Zitate ersetzen die Rezension nicht. Also mit Augenmaß und Verstand einsetzen.
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Zitate nur in einer Rezension nutzen, nie im Bereich von SuB-Vorstellungen, Neuerscheinungen oder ähnlichem
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Zitate immer vom normalen Text abheben, zum Beispiel kursiv stellen
Eigentlich sollte man auf Klappentexte besser verzichten, stattdessen versuchen, den Inhalt in eigenen Worten kurz zusammen zu fassen. So hat man schnell und mühelos ein rechtliches Problemchen weniger.
4. Das Bildzitatrecht – jenseits von Lizenzverträgen
Hier wird es etwas knifflig. Denn entgegen der in den letzten Tagen oftmals propagierten Meinung, darf man nicht so einfach ein Cover eines Buches, dessen Verlag keine Lizenz mehr besitzt, auf der Seite verwenden. Hier ist die Rechtslage etwas komplexer.Die Vorgaben für Bildzitate decken sich nicht mit denen von Textzitaten.
-> Wenn der Verlag noch eine Lizenz besitzt und allgemein die Verwendung erlaubt, siehe Absatz 1 dieses Beitrages.
Grundsätzlich gilt hier §51 UrhG, es regelt die Zitierbarkeit in eigenen Werken. Hier gibt es drei Bereiche, wobei hier für uns das sogenannte „Kleinzitat“ gilt, hier der Sonderfall des so bezeichneten „großen Kleinzitates“. Also ein Coverbild. In manchen Urteilen wird ein Coverbild auch als „Großzitat“ behandelt.
Grundsätzlich ist es erforderlich, das habe ich oben schon erwähnt, das ein Zitat nur in einem eigenen Werk verwendet werden darf, das für sich selbst schutzwürdig ist. Wenn ihr also eine „Rezension“ schreibt, die über den Klappentext und drei Zeilen Lob nicht hinausgeht, ist das kein schützenswertes Werk. Die „Schöpfung“ wird in §2 Abs.2 UrhG geregelt.
Das Abfotografieren oder Scannen von Covern kann ebenfalls nicht von dem Urheberrecht des Covergestalters befreien – siehe Urteil des Kammergerichtes Berlin (KG, 15.06.2010 - 5 U 35/08 Matthias Reim Foto/BILD Zeitung), ist also kein Lösungsansatz. Das Recht auf das eigene Bild gilt hier nicht.
Der Bundesgerichtshof schreibt hierzu, das eine „eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt“ werden muss. (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Aktz.: I ZR 42/05 – TV Total). Das Bildzitat nach §51 S1. UrgH galt ursprünglich allerdings nur für wissenschaftliche und pseudowissenschaftliche Zwecke. Hier fallen wir nicht drunter. Jedoch ist es allgemein üblich, in journalistischen Texten Bildzitate zu verwenden. Jetzt stellt sich die Frage, ob ein Blog einen Bereich journalistischer Arbeit darstellt. Das wird in aktuellen Urteilen bejaht.
In einem Rechtsstreit um einen Museumsführer entschied der Bundesgerichtshof bereits, das ein Bildzitat „zur Erläuterung des Inhaltes“ verwendet werden kann, solange das Werk selbst die Hauptsache bleibt (BGH, Urt. v. 30.06.1994, Aktz.: I ZR 32/92)
Abschließend ist aktuelle Rechtsmeinung, das ein Coverabdruck in einem Online-Auftritt (Blog, Webseite, Portal) nur innerhalb eines engen Rahmens möglich ist:
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innerhalb des Textes muss eine Auseinandersetzung auch mit dem Cover stattfinden. Eine Abbildung allein aus illustrierenden Gründen ist eigentlich nicht erlaubt. Jedoch kann ein Coverbild einen Text über das Werk „aufhellen, veranschaulichen und das Verständnis erschließen“. Siehe Schricker, UrhG 4. Aufl. 2010, § 51 Rz. 17, S. 1009
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grundsätzlich darf ein nicht mehr vom Verlag lizenziertes Cover nicht als Illustration für eine SuB-Vorstellung, Reihenübersicht oder ähnlichem verwendet werden. Hier ist ja kein sich mit dem Werk auseinandersetzender Text vorhanden. Eine reine Schmuckfunktion widerspricht dem Zitatrecht.
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Der Urheber des Bildes muss klar erkennbar sein – entweder in einer Quellenangabe oder innerhalb der neben dem Cover stehenden Buchdaten
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Das Bild darf weder beschnitten oder verändert werden. Auch Farbänderungen sind nicht zulässig. Auf das Abfotografieren von Covern sollte wegen der dadurch veränderten Farben und Perspektiven verzichtet werden. Wenn ihr die Bücher als ganzes fotografiert und nicht nur das Cover selbst vor die Linse haltet, ist das rechtlich unproblematisch.
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Das Bild sollte eine gewisse Größe nicht überschreiten, eine Pixelbreite von unter 300 wird empfohlen.
Natürlich kann dies alles nicht vor einem Urheber schützen, der auf Biegen und Brechen mit Honorarforderungen sein Taschengeld aufbessern möchte. Haltet ihr jedoch die oben genannten Vorgaben ein, wird ein Kläger es schwer haben, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Zudem haben bislang alle Verlage erklärt, keinesfalls Blogs, Internetseiten oder Portale mit Abmahnungen wegen Coverabdrücke nicht mehr lizenzierter Bücher zu konfrontieren.
Die in diesem Beitrag von mir aufgeführten Fakten und Belege sind entsprechend ausführlich recherchiert, jedoch übernehme ich natürlich keine Garantie auf Richtigkeit. Alleine ihr seid Haftbar für das, was auf euren Seiten erscheint, diese Verantwortung kann euch natürlich keiner abnehmen. Das Einschalten von Hirn und Verstand sowie gewisser gesetzlicher Vorschriften sollte euch jedoch vor juristischen Problemen bewahren.
Nachgearbeitete Version vom 20.10.12
Jürgen Eglseer